Genehmigungen
Das gewerbsmäßige Vermitteln von Abfällen bedarf einer Genehmigung nach den §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), früher § 50 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Nachstehend finden Sie unsere Maklergenehmigung für Deutschland und die Niederlande sowie die Registrierung als Händler von tierischen Nebenprodukten (Material Kat. 3).
- Registrierung als Haendler von tier. Nebenprodukten
- Registrierung VIHB (Niederlande)
- Maklergenehmigung nach § 50 KrWG