Seit dem 19. November 2008 ist die Abfallrahmenrichtlinie der EU gültig. Sie ist bindendes Regelwerk der Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung bestimmter Verfahren rund um die Entsorgung des Abfalls. Ziel ist es, Ressourcen besser zu Nutzen und Schäden für Mensch und Umwelt auf nachhaltige Weise zu verhindern.
Abfallrahmenrichtlinie: Entsorgung durch die EU geregelt
Die Richtlinie trägt die Bezeichnung 2008/98/EG, ist auch unter dem Kürzel AbfRRL bekannt und setzt die Rahmenbedingungen für die Abfallbeseitigung in der Europäischen Union. Dies dafür relevanten Vorgehensweisen mussten zwei Jahre nach Erscheinen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sein. Art. 1 stellt deutlich heraus, dass die relevanten Regelungen „Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit“ sind. Hauptziele der Richtlinie sind somit die Vermeidung von Schäden durch die Abfälle sowie der bewusste Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Abfallrahmenrichtlinie auf Basis des Verursacherprinzips
Immer wieder kommt es zu Belastungen für Mensch und Natur, wenn Abfälle nicht fachgerecht entsorgt werden. Die Richtlinie der EU möchte daher die Verursacher mehr in die Pflicht nehmen. Das bedeutet, dass die Richtlinie nicht nur als expliziter Aufruf an Abfallkompetenz und -bewusstsein zu verstehen ist. Sie stellt klar heraus, dass Versucher von Abfallbelastungen für ihr Handeln auch zur Rechenschaft zu ziehen sind. In diesem Zusammenhang sind zwei Varianten denkbar. Entweder werden die Hersteller mit einer einschlägigen Verpflichtung zur Abfallentsorgung, zum Beispiel durch die Rücknahme von kontaminierten Materialien für eine fachgerechte Entsorgung belegt. Oder es sind die Verbraucher, deren Abfallentsorgung Umwelt und Gesundheit bestmöglich schonen muss und die für Fehlverhalten mit Strafen belegt werden können.
Abfallhierarchie als Grundlage
Die Abfallrahmenrichtlinie baut auf der Basis einer festgelegten Abfallhierarchie auf. Sie dient dazu, um aus den fünf möglichen Optionen diejenige herauszufiltern, die für die jeweils besten Ergebnisse im Sinne der Richtlinie der EU erzielen kann. Die fünf Abfallmaßnahmen beginnen bei der Vermeidung und gehen bis hin zur fachgerechten Beseitigung. Die fünf Stufen, die die Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie kennzeichnet, sind die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige (zum Beispiel energetische) Verwertung sowie die Beseitigung des Abfalls.
Recycling im Fokus
Das Recycling hat in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union einen wichtigen Stellenwert. In Art. 11 werden die Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich zur optimalen Wiederverwertung von Abfallmaterialien angehalten. Hierbei werden klare Ziele festgelegt. So sollen bis 2020 Papier, Glas, Kunststoff und Metall zu 50 Prozent (oder optimalerweise mehr) für eine ressourcenschonende Verwertung vorbereitet werden. Das Erreichen der Recyclingrate kann durch diverse Übergangsfristen erleichtert werden. Wichtig ist zudem, dass Abfälle, die nicht wiederverwertbar sind, einer nicht belastenden Verwertung zugeführt werden. Hierfür tragen die Mitgliedsstaaten der EU Sorge.
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